18b

§ 18b SchulG LSA

Ergänzungsschulen

(1)

Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen nach § 16 sind, sind Ergänzungsschulen.

(2)
1

Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.

2

Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3)
1

Jeder Wechsel des Schulträgers und der Schulleiterin oder des Schulleiters, jede Einstellung von Lehrerinnen oder Lehrern sowie jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen.

2

Bei der Einstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern sind Nachweise über deren Vorbildung beizufügen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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