18a

§ 18a SchulG LSA

Umfang der Finanzhilfe

(1)
1

Der Umfang der Finanzhilfe je Ersatzschule richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die diese Schule besuchen.

2

Die Finanzhilfe wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen des betreffenden Schuljahrgangs des Bildungsganges der Ersatzschule und der durchschnittlichen Klassenfrequenz der Schulstatistik des viert-, dritt- und zweitletzten Schuljahres an entsprechenden öffentlichen Schulen um nicht mehr als 20 v. H. überschreitet.

3

Die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Schülerinnen und Schüler ist auf einen ganzzahligen Wert abzurunden.

4

Bei neu hinzukommenden berufsbildenden Bildungsgängen wird die Klassenfrequenz des Schuljahres, in dem der Bildungsgang erstmalig angeboten wird, zugrunde gelegt.

5

Für die folgenden Schuljahre gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(2)

Die Finanzhilfe für jeden nach Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Schüler beträgt für allgemeinbildende Schulen 90 v. H., für das Gymnasium Sekundarstufe I, die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und Förderschulen 95 v. H. und für berufsbildende Schulen 85 v. H. der nach den Absätzen 3 bis 6 ermittelten Schülerkosten einer entsprechenden öffentlichen Schule.

(3)
1

Grundlage für die Berechnung der Schülerkosten öffentlicher Schulen sind die für die öffentlichen Schulen aus dem Landeshaushalt sowie den Haushalten der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise ermittelten Kosten.

2

Das betrifft:

1.

Personalkosten des Landes,

2.

Verwaltungsaufwandskosten und Sachkosten des Landes und

3.

Sachkosten der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.

3

Die Kosten nach Satz 2 sind um leistungs- und periodenfremde Positionen zu bereinigen.

4

Das betrifft diejenigen Ausgaben oder Auszahlungen und Einnahmen oder Einzahlungen, die nicht zu Aufwendungen führen oder keinen leistungsbezogenen Ressourcenverbrauch oder Erlöse darstellen.

5

Zu ergänzen sind Kostenpositionen, die in den Datengrundlagen nicht oder nur unzureichend abgebildet werden.

6

Zur Bestimmung der tatsächlichen schulformbezogenen Personalkosten wird der tatsächliche Personaleinsatz der Beschäftigten zugrunde gelegt.

(4)
1

Die schulformbezogenen Kosten nach der Haushaltsrechnung des Landes und der Jahresrechnungsstatistik der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sind vollständig auf die für die Berechnung der Finanzhilfe benötigten Schulformen und Bildungsgänge aufzuteilen.

2

Die schulformübergreifenden Kosten sind den einzelnen Schulformen und Bildungsgängen zuzuordnen.

3

Dazu sind die Unterrichtsbedarfe und die Schülerzahlen heranzuziehen.

(5)
1

Von den Kosten der öffentlichen Schulen sind diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die an Ersatzschulen nicht oder nicht im gleichen Umfang anfallen oder für die es keinen Anspruch auf Finanzhilfe gibt.

2

Das betrifft insbesondere:

1.

Kosten für die Schülerbeförderung,

2.

Kosten für die eingesetzten Vollzeitäquivalente bei pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen sowie bei pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Betreuungskräften an Förderschulen,

3.

Verwaltungsaufwandskosten und Sachkosten des Landes sowie Sachkosten der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise,

4.

Kosten für die Zusatzbedarfe, Anrechnungen und Stunden außerhalb der Stundentafel sowie

5.

Kosten für Beschäftigte in der Freistellungsphase.

3

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die unmittelbaren Kosten der beamteten Lehrkräfte geringer sind als die der tarifbeschäftigten Lehrkräfte und Kosten für die Zeit nach dem aktiven Schuldienst außer Betracht gelassen werden, da solche an Schulen in freier Trägerschaft nicht anfallen.

(6)
1

Die kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze der öffentlichen Schulen setzen sich jeweils aus einem Personalkostenteil und einem Sachkostenteil zusammen.

2

Grundlage für die Festsetzung dieser Schülerkostensätze bilden die nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Kosten.

3

Für Schülerinnen und Schüler mit bestätigtem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht wird zusätzlich zu diesem Schülerkostensatz der besuchten Schulform ein Schülerkostensatz auf Grundlage der aus den Personalkosten der einzelnen Schulen herausgerechneten Kostenanteile für die Förderung, die ins Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl im gemeinsamen Unterricht gesetzt werden, gewährt.

(7)
1

In der Anlage werden die auf der Grundlage von den Absätzen 2 bis 6 ermittelten kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze für die Schulformen und Bildungsgänge sowie den gemeinsamen Unterricht an Schulen in freier Trägerschaft erstmals für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt.

2

Dabei wird für

1.

die Grundschule und die Schuljahrgänge 1 bis 4 an Freien Waldorfschulen,

2.

die Sekundarschulen, Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen und die Schuljahrgänge 5 bis 12 an Freien Waldorfschulen,

3.

die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen und Gymnasien

ein einheitlicher Schülerkostensatz festgesetzt.

(8)
1

Die Fortschreibung der kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze erfolgt erstmalig für das Kalenderjahr 2024 und dann für jedes folgende Kalenderjahr bis zur Neufestsetzung.

2

Für die Fortschreibung der Personalkosten wird die Steigerungsrate der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung der Bruttomonatsverdienste für die Entgeltgruppe 13 Stufe 5 der Anlage B des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom letzten Kalenderjahr vor der Fortschreibung zum Fortschreibungsjahr zugrunde gelegt.

3

Für die Fortschreibung der Sachkosten wird die Steigerungsrate der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung des Verbraucherpreisindex insgesamt in Sachsen-Anhalt nach Erhebungen des Landesamtes für Statistik Sachsen-Anhalt vom letzten Kalenderjahr vor der Fortschreibung zum Fortschreibungsjahr zugrunde gelegt.

4

Die Steigerungsrate für die Fortschreibung insgesamt ergibt sich dann zu 80 v. H. aus der Steigerungsrate nach Satz 2 und zu 20 v. H. aus der Steigerungsrate nach Satz 3.

5

Alle Steigerungsraten werden auf vier Nachkommastellen gerundet.

(9)
1

Die schuljahresbezogenen Schülerkostensätze werden jeweils zu fünf Zwölftel aus dem Schülerkostensatz des Anfangsjahres des Schuljahres und zu sieben Zwölftel aus dem Schülerkostensatz des Folgejahres berechnet.

2

Sie sind für das jeweils folgende Schuljahr von der obersten Schulbehörde bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

(10)

Ersatzschulen sind an Investitionsförderprogrammen für öffentliche Schulen angemessen zu beteiligen.

(11)

Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über:

1.

die Ermittlung der Klassenfrequenzen gemäß Absatz 1,

2.

die Gewährung und Ausgestaltung der Finanzhilfe,

3.

das Antragsverfahren; dazu gehört die Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,

4.

die zugrunde zu legenden Parameter und die Festsetzung der Schülerkostensätze für neu hinzukommende Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen und

5.

die Ermittlung von Steigerungsraten zur Fortschreibung der Schülerkostensätze gemäß Absatz 8. Es kann festgelegt werden, dass, wenn die Personalkosten zur Berechnung der benötigten Steigerungsrate nicht vorliegen, der letzte Bruttomonatsverdienst fortgesetzt und jeweils im November die Jahressonderzahlung einbezogen wird. Für die Sachkosten wird jeweils der Mittelwert der letzten fünf vorliegenden Jahressteigerungsraten verwendet.

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