18a

§ 18a LHO

Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben (Fn 9)

(1)
1

Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

2

Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach § 18i nicht überschreiten.

(2)

In Ausnahmesituationen im Sinne von § 18b kann von Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden.

(3)
1

Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden.

2

In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt nach Maßgabe der §§ 18c bis 18g im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.

3

Die symmetrische Berücksichtigung nach Satz 2 ist nur vorzunehmen, soweit ein Haushaltsausgleich durch Einnahmen aus Krediten nach Satz 1 erfolgt oder der Wert des Kreditaufnahmekontos nach § 18f nicht dem Wert „Null“ entspricht.

(4)
1

Kreditaufnahmen durch Sondervermögen des Landes sind ausgeschlossen.

2

Am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben hiervon unberührt.

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Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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