Wird ein Asylantrag nach den 43 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikeln 43 bis 54 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">54 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Asylgrenzverfahren) geprüft, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit 51 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> innerhalb von acht Wochen nach Registrierung des Antrags.
Das Bundesamt kann die Frist auf zwölf Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des 51 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> vorliegen.
Abweichend von § 13a Satz 1 kann auch das Bundesamt den Asylantrag registrieren, wenn dieser im Asylgrenzverfahren geprüft wird. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.
Wird der Asylantrag abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise durch die Grenzbehörde zu verweigern.
Lehnt das Bundesamt den Asylantrag nach 44 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 44 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an und setzt ihm nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 vorsorglich eine Frist zur freiwilligen Ausreise.
Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung der Grenzbehörde durch eine in dem Standort nach 54 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 54 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> präsente Behörde zuzustellen.
Dem zuständigen Verwaltungsgericht ist eine Kopie der Entscheidung der Grenzbehörde sowie der Entscheidung und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes unverzüglich zu übermitteln.
Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen und zu begründen.
Der Antrag kann bei der in dem Standort nach 54 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 54 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> präsenten Behörde gestellt werden.
Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung einen Monat beträgt, entsprechend anzuwenden.
Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen.
Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 5 soll das Gericht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Antrags entscheiden. § 36 Absatz 3 ist anzuwenden.
Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36 Absatz 2 Satz 9) vollzogen werden.
Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung.
Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung.
Wird der Asylantrag eines Ausländers im Asylgrenzverfahren geprüft, ordnet das Bundesamt an, dass sich der Ausländer nur an einem bestimmten Standort im Sinne des 54 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 54 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u>, der in der Anordnung genau zu bezeichnen ist, aufhalten darf.
Die Anordnung muss verhältnismäßig sein und trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung.
Familien mit minderjährigen Kindern werden in Unterbringungseinrichtungen untergebracht, die den Anforderungen des 54 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 54 Absatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> entsprechen.
Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist auf die Dauer der Prüfung des Asylantrags im Asylgrenzverfahren einschließlich des Rechtsbehelfsverfahrens beschränkt.
Die Höchstdauer der Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit beträgt zwölf Wochen; in den Fällen des 67 Verordnung 2024/1351</gco-l-u>">Artikels 67 Absatz 11 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1351</gco-l-u> kann sie bis zu 16 Wochen betragen.
Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Der Ausländer ist für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Rückkehrgrenzverfahren) von bis zu zwölf Wochen an einen Standort nach 4 Verordnung 2024/1349</gco-l-u>">Artikel 4 Absatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1349</gco-l-u> zu verbringen.
Er muss sich für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens an dem Standort aufhalten.
Dem Ausländer ist der Fristbeginn der Pflicht zum Aufenthalt an dem Standort nach 4 Verordnung 2024/1349</gco-l-u>">Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1349</gco-l-u> mit der Ablehnung des Asylantrags schriftlich mitzuteilen.
Während der Unterbringung an einem Standort, an dem das Asylgrenzverfahren nach 54 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 54 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> oder das Rückkehrgrenzverfahren nach 4 Verordnung 2024/1349</gco-l-u>">Artikel 4 Absatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1349</gco-l-u> durchgeführt wird, darf der Ausländer an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden.
Es ist zu gewährleisten, dass er auf Verlangen zu der Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze passiert hat, oder, soweit ihm dort kein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, an eine andere Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, verbracht wird.
Der Grenzbehörde muss die Kontrolle seines Aufenthalts möglich bleiben.
Wird der Asylantrag von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit 42 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> im Rahmen des Asylgrenzverfahrens geprüft, entscheidet das Bundesamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Einklang mit 51 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> innerhalb von sechs Wochen nach Registrierung des Antrags.
Wird der Asylantrag abgelehnt, ist die Klage abweichend von § 74 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zehn Tagen zu begründen.
Das Gericht soll abweichend von § 77 Absatz 6 in vier Wochen entscheiden.
In den Fällen, in denen der Asylantrag nach 38 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b oder c der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> abgelehnt wird, gilt Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu begründen ist.
§ 18a idF v. 27.7.1993: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 - 2 BvR 1516/93 -