Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 7
Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung
Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.