189

§ 189 BewG

Bewertung im Sachwertverfahren

(1)

Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.

(2)

Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3)
1

Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks.

2

Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

(4)
1

Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten.

2

Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.

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BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
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