Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.
Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten.
Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.