188

§ 188 ZPO

Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

1

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.

2

Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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