188

§ 188 InsO

Verteilungsverzeichnis

1

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind.

2

Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

3

Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

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InsO

Insolvenzordnung

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