1876

§ 1876 BGB

Vergütung

1

Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu.

2

Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn

1.

der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und

2.

der Betreute nicht mittellos ist.

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