1871

§ 1871 BGB

Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

(1)
1

Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.

2

Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.

(2)
1

Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich.

2

Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.

(3)
1

Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird.

2

Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.

(4)

Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

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