Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung von nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß § 193 Absatz 2 durch.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis der nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen.
Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.
Der Landtag macht die Unterrichtung öffentlich zugänglich.