Soweit möglich, ist dies auch durch technische Vorkehrungen sicherzustellen.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
Bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3, 185c Absatz 1 und den in § 186 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen gilt dies nur dann, wenn und sobald die Unterbrechung ohne Gefährdung der eingesetzten Person oder der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person möglich ist.
Bestehen bei einer Maßnahme nach § 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe c oder nach § 185a während der Durchführung der Maßnahme hinsichtlich der Betroffenheit des Kernbereichs Zweifel, darf die Maßnahme im Wege der automatischen Aufzeichnung fortgesetzt werden.
Ist die Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur fortgesetzt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.
Daten, die durch Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erhoben wurden, sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen.
Das gleiche gilt für Daten, die im Wege der automatischen Aufzeichnung nach Absatz 2 Satz 3 erhoben wurden.
Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten.
Bei Gefahr im Verzug kann die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder eine durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Person des Polizeivollzugsdienstes über die Verwertung der Erkenntnisse im Sinne des Absatzes 3 entscheiden.
Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 ist unverzüglich nachzuholen.
Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren.
Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung oder der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 186 Absatz 7 und 8 zu löschen.
Ist die Datenschutzkontrolle nach § 186b Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist oder als es zur Abwehr einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für Leib oder einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person unerlässlich ist.
Mehrere besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung gemäß Absatz 1 dürfen nebeneinander angeordnet werden, sofern sie auch in der Gesamtwirkung nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, und es hierdurch insbesondere nicht zu einer lückenlosen Registrierung der Bewegungen und Lebensäußerungen der betroffenen Person kommt.
Der Polizeivollzugsdienst hat dabei auch Maßnahmen zu berücksichtigen, die von anderen Stellen durchgeführt werden, soweit er hiervon Kenntnis erlangt.
Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.