186

§ 186 VVG

Hinweispflicht des Versicherers

1

Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen.

2

Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.

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VVG

Versicherungsvertragsgesetz

DE Bund
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