186

§ 186 GWB

Anwendungsbestimmung zu § 47k

(1)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat

1.

das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und

2.

die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2)

§ 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

DE Bund
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