1859

§ 1859 BGB

Gesetzliche Befreiungen

(1)
1

Befreite Betreuer sind entbunden

1.

von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,

2.

von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und

3.

von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.

2

Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen.

3

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.

(2)
1

Befreite Betreuer sind

1.

Verwandte in gerader Linie,

2.

Geschwister,

3.

Ehegatten,

4.

der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,

5.

die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.

2

Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat.

3

Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.

(3)

Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.

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