185

§ 185 InsO

Besondere Zuständigkeiten

1

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend.

2

Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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