184e

§ 184e StGB

Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

(1)
1

Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet.

2

Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2)
1

Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht.

2

Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.

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