1840

§ 1840 BGB

Bargeldloser Zahlungsverkehr

(1)

Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2)

Von Absatz 1 sind ausgenommen

1.

im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und

2.

Auszahlungen an den Betreuten.

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