Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist,
eine Hauptschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule,
eine Realschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule und
ein Gymnasium oder eine Gesamtschule
als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
Der Schulträger kann bei der Schulbehörde beantragen, dass er am 31. Juli 2018 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 fortführen darf.
Der Antrag wird genehmigt, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen die Fortführung rechtfertigt und der Schulträger einen Plan nach Absatz 4 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung vorlegt.
Eine nach Satz 1 fortgeführte Schule darf letztmalig zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 Schülerinnen und Schüler in den 5.
Schuljahrgang aufnehmen.
Statt der Fortführung einer Förderschule nach Satz 1 kann der Schulträger beantragen, dass er an einer anderen allgemeinbildenden Schule im Sekundarbereich I (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f) Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen einrichten und bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 führen darf; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Besteht im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt am 31. Juli 2018 keine Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I, so können Schulträger beantragen, dass sie Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I an einer anderen allgemeinbildenden Schule (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f) einrichten und bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 führen dürfen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gilt
in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 auch die inklusiv betriebene Schule,
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 oder 5 auch die für den Förderschwerpunkt Lernen eingerichtete Lerngruppe
als nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 2.
Am 31. Juli 2015 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Sprache können fortgeführt werden.