1839

§ 1839 BGB

Bereithaltung von Verfügungsgeld

(1)
1

Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten.

2

Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.

(2)

Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.

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