183

§ 183 GVG

1

Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen.

2

In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.

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GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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