182

§ 182 HSchG

Straftaten

(1)

Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2)
1

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

2

Antragsberechtigt ist die untere Schulaufsichtsbehörde.

3

Der Antrag kann zurückgenommen werden.

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HSchG

Hessisches Schulgesetz

HE Hessen
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