181

§ 181 SGB IX

Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

1

Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden.

2

Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein.

3

Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

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SGB IX

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

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