180b

§ 180b LVwG

Verfahren zur Bestandsdatenauskunft

(1)
1

Auskunftsverlangen nach § 180 a Abs. 2 dürfen nur auf Antrag der Polizei durch das nach § 186 Absatz 6 zuständige Gericht angeordnet werden.

2

Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

3

Der Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht bedarf es nicht.

4

Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen.

5

In diesem Fall gilt § 186 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.

6

Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung, wenn die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.

7

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 ist aktenkundig zu machen.

8

Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 180 a Abs. 2 ist die betroffene Person von der Polizei zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen.

9

Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird.

10

Die Benachrichtigung nach Satz 8 unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.

11

Wird die Benachrichtigung nach Satz 9 zurückgestellt oder nach Satz 10 von ihr abgesehen, gilt § 186 Absatz 7 Satz 5 bis 9 entsprechend.

(2)

Absatz 1 gilt bei Auskunftsverlangen nach § 180 a Abs. 4 entsprechend.

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