18

§ 18 VersammlG

(1)

Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2)
1

Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung.

2

Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3)

Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VersammlG

Versammlungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.