18

§ 18 BremStVollzG

Psychologische Intervention und Psychotherapie

1

Psychologische Intervention und Psychotherapie im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen.

2

Sie werden durch systematische Anwendung psychologisch wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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