Gefangene dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts
regelmäßig Besuch empfangen,
Schreiben absenden und empfangen,
Einrichtungen der Telekommunikation nutzen und
Pakete versenden und empfangen.
Der Kontakt zu Angehörigen, insbesondere zu minderjährigen Kindern der Gefangenen, und anderen Personen, von denen ein günstiger Einfluss auf die Gefangenen zu erwarten ist, wird besonders gefördert.
Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation tragen die Gefangenen.
Bei bedürftigen Gefangenen können die Kosten in angemessenem Umfang übernommen werden.