18

§ 18 SchwarzArbG

Auskunft an die betroffene Person

1

Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

2

Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchwarzArbG

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.