18

§ 18 SGB 7

Aufsichtspersonen

(1)

Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen.

(2)
1

Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat.

2

Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen.

3

Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 7

Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung

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