18

§ 18 SGB 10

Beginn des Verfahrens

1

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt.

2

Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.

von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,

2.

nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 10

Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

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