18

§ 18 PersVG

Bestellung des Wahlvorstandes

Findet eine Personalversammlung (§ 17 Abs. 2 und 3) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PersVG

Personalvertretungsgesetz

BE Berlin
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.