Die Ordnungsbehörden können außer in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Tiere oder Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen oder
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.