Die Beiratsmitglieder sind an Aufträge nicht gebunden.
Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit durch ihre freie, nur durch das Allgemeinwohl bestimmte Überzeugung leiten zu lassen.
Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Steht das Beiratsmitglied in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihm die für seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.
Die Beiratsmitglieder dürfen in der Übernahme und Ausübung ihres öffentlichen Ehrenamtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden.
Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgeld oder Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls.
Voraussetzung und Höhe regelt der Senat.
Ortsämter können Namen, die Erreichbarkeit sowie eine etwaige Funktion im Beirat von Beirats- und Ausschussmitgliedern veröffentlichen.
Sofern das jeweilige Beirats- oder Ausschussmitglied eingewilligt hat, gilt dies auch für Fotos.