Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält,
entgegen § 4 einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen Transponder hält,
entgegen § 5 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält,
entgegen § 6 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,
entgegen § 8 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
die nach § 9 Satz 3 oder § 14 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht macht,
entgegen § 9 Satz 4 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen Beißkorb trägt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt,
entgegen § 14 Abs. 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen Hundes beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 besitzt,
entgegen § 14 Abs. 2
die Erlaubnis nach § 8 oder
die Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2
nicht mitführt oder nicht aushändigt,
entgegen § 14 Abs. 3 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist,
entgegen § 15 Abs. 1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.