18

§ 18 NatSchG LSA

Naturschutzregister, Kompensationsverzeichnis, Liegenschaftskataster

(1)
1

Die Naturschutzbehörden führen jeweils ein Naturschutzregister aller in ihre Zuständigkeit fallenden Flächen mit rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters.

2

Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein Naturschutzregister für das Land Sachsen-Anhalt.

(2)
1

Die Naturschutzbehörden führen das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters.

2

Abweichend von § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes werden auch Flächen, auf denen Maßnahmen für ein Ökokonto anerkannt und erbracht wurden, erfasst.

3

Das Verzeichnis ist laufend fortzuschreiben.

4

Personenbezogene Daten werden nur insoweit erfasst, als der Betroffene einwilligt und dies für die Zuordnung im Rahmen des Ökokontos erforderlich ist.

5

Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein Kompensationsverzeichnis für das Land Sachsen-Anhalt.

(3)
1

Naturschutzregister und Kompensationsverzeichnis können kostenfrei eingesehen werden.

2

Auszüge können gegen Kostenerstattung angefordert werden.

(4)
1

Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf alle rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes einzutragen.

2

Die Naturschutzbehörde übersendet dafür der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes geeignete Unterlagen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NatSchG LSA

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.