18

§ 18 NWG

Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse(zu § 20 WHG)

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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