18

§ 18 NLVO

Laufbahnprüfung

(1)
1

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist.

2

Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

3

In den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 schließt der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.

(2)

Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, erwerben

1.

Beamtinnen und Beamte mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung und

2.

Beamtinnen und Beamte, die nach dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung durch Zuerkennung durch einen Prüfungsausschuss.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NLVO

Niedersächsische Laufbahnverordnung

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.