18

§ 18 NDSG

Aufsichtsbehörde, Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1)
1

Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz leitet eine von der Landesregierung unabhängige oberste Landesbehörde mit Sitz in Hannover.

2

Diese Behörde ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der Vorschriften dieses Teils.

(2)

Neben der nach Artikel 53 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, soll die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Befähigung zum Richteramt haben.

(3)
1

Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird nach der Wahl durch den Landtag auf die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

2

Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3

Die Amtszeit verlängert sich bis zur Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch um sechs Monate.

(4)

Für die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz gilt keine Altersgrenze. § 37 NBG ist nicht anzuwenden.

(5)
1

Eine Amtsenthebung nach Artikel 53 Abs. 4 der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt durch Beschluss des Landtages.

2

Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(6)
1

Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde wählt ihr eigenes Personal aus.

2

Das Personal untersteht ausschließlich der Leitung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

3

Soweit dienstrechtliche Befugnisse der Landesregierung zustehen, werden Stellen auf Vorschlag der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde besetzt.

4

Soweit dienstrechtliche Befugnisse der Landesregierung zustehen, können die Beschäftigten ohne ihre Zustimmung nur im Einvernehmen mit der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

(7)
1

Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde darf Aufgaben der Personalverwaltung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde übertragen.

2

In diesem Fall dürfen personenbezogene Daten aus der Personalakte auch ohne Einwilligung der betroffenen Person an diese Behörde übermittelt und von ihr verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist.

(8)

Der Landesrechnungshof hat die Rechnungsprüfung bei der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde so durchzuführen, dass die Unabhängigkeit im Sinne des Artikels 52 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung nicht beeinträchtigt wird.

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