18

§ 18 LNatSchG

Verträglichkeitsprüfung

(Ergänzung zu den §§ 34 und 36 BNatSchG)

(1)
1

Die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG ist unselbstständiger Teil des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Projekte entschieden wird.

2

Sie wird von den für diese Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde durchgeführt.

3

Im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde kann die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde auf der Grundlage von Gutachten gebietsbezogen eine weitergehende Konkretisierung der Erhaltungsziele vornehmen.

(2)

Die Einholung einer Stellungnahme nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG und die Unterrichtung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG veranlasst die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde über die oberste Naturschutzbehörde und das für Naturschutz zuständige Ministerium des Bundes.

(3)

Für Verträglichkeitsprüfungen von Plänen nach § 36 BNatSchG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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