18

§ 18 LMG

Verlautbarungspflicht

(1)
1

Wer ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information veranstaltet, hat der Bundesregierung und der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen.

2

Für Inhalt und Gestaltung der Sendung sind diejenigen Personen und Stellen verantwortlich, denen Sendezeit eingeräumt worden ist.

3

Die Rundfunkveranstalter können nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

(2)

Wer lokale oder regionale Programme veranstaltet, hat kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs gegen Ersatz der Aufwendungen nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches angemessene Sendezeiten zur Bekanntgabe amtlicher Verlautbarungen und für Mitteilungen, welche die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen betreffen, einzuräumen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LMG

Landesmediengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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