18

§ 18 LKWG M-V

Einreichung von Wahlvorschlägen, Behandlung mangelhafter Wahlvorschläge

(1)
1

Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen, soweit nicht § 55 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 1 Satz 2 etwas anderes bestimmt.

2

Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleitung einzureichen.

3

Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen.

4

Stellt sie bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort die Vertrauenspersonen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen (§ 19 Absatz 3).

(2)
1

Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

2

Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er

1.

die nach § 16 Absatz 7 und § 55 Absatz 5 erforderlichen Unterschriften trägt und

2.

den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und

3.

bei Parteien oder Wählergruppen die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 sowie etwa nach § 16 Absatz 4 erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.

3

Soweit Unterlagen nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl eingereicht werden, ist die Wahlleitung nicht zur Prüfung und Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Absatz 1 verpflichtet.

(3)

Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 20 Absatz 1) können Mängel nicht mehr behoben werden.

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