18

§ 18 LHG

Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit; nebenamtliche und nebenberufliche Rektoratsmitglieder

(1)
1

Zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat.

2

Der Findungskommission gehören einschließlich der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, an.

3

Die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat.

4

Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums und die Gleichstellungsbeauftragte, sofern sie nicht als Senatsmitglied mit Stimmrecht teilnimmt, nehmen beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil.

5

Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats stimmt die Stellenausschreibung für das hauptamtliche Rektoratsmitglied mit der Findungskommission ab und schreibt die Stelle öffentlich aus.

(2)
1

Die Findungskommission beschließt einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums.

2

Auf Verlangen des Hochschulrats oder des Senats (Wahlgremien) werden weitere Kandidatinnen oder Kandidaten in den Wahlvorschlag aufgenommen, sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt.

3

Die Wahlgremien wählen in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder.

4

Gewählt ist, wer die erforderliche Mehrheit in beiden Wahlgremien erreicht.

5

Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6

Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben.

(3)
1

Für die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 hat die Rektorin oder der Rektor ein die Wahlgremien nicht bindendes Vorschlagsrecht; die Rektorin oder der Rektor darf zur Wahrnehmung dieses Rechts die Bewerbungsunterlagen einsehen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen.

2

Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied sind von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat und im Hochschulrat ausgeschlossen.

3

Ist die Stelle eines Amtsmitglieds im Senat unbesetzt oder ist ein Mitglied im Senat ausgeschlossen oder verhindert, findet eine Stellvertretung nach § 10 Absatz 6 statt.

4

Ist die Stelle eines Mitglieds im Hochschulrat unbesetzt oder ist ein Hochschulratsmitglied ausgeschlossen oder nicht anwesend, findet eine Stellvertretung nicht statt.

(4)
1

Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) können das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden.

2

Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen.

3

Der Vorschlag eines Beteiligten ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten zustimmen.

4

Die Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen in Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

5

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

6

Im Falle der vorzeitigen Beendigung ist das betroffene hauptamtliche Rektoratsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 7 nichts anderes bestimmt ist.

7

Gehört ein hauptamtliches Rektoratsmitglied nicht als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand.

8

Dies gilt nicht bei Beamtinnen und Beamten, die unter § 17 Absatz 4 Satz 8 fallen; bei diesen leben mit Wirksamwerden der vorzeitigen Beendigung des Amtes die nach § 17 Absatz 4 Satz 8 Halbsatz 2 ruhenden Rechte und Pflichten wieder auf.

(5)
1

Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.

2

Die Amtszeit der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat.

3

Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt.

4

Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen.

5

Der Senat kann auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ein nebenamtliches Rektoratsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.

(6)
1

An der DHBW können auch Angehörige von Dualen Partnern nach § 65 c zu nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern gewählt werden.

2

Absatz 5 gilt entsprechend.

3

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat der DHBW.

4

Nach Ablauf der Amtszeit können nebenberufliche Rektoratsmitglieder ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium fortführen.

5

Über die Vergütung entscheidet der Personalausschuss nach § 20 Absatz 9.

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