18

§ 18 LFoG

Mitgliedschaft

(1)
1

Mitglieder der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der zusammengeschlossenen Grundstücke.

2

Die Satzung kann den Beitritt von Eigentümern anderer Grundstücke als Mitglieder regeln.

(2)
1

Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er mit Einverständnis des Eigentümers für die Dauer der Nutzungsberechtigung dessen Rechte und Pflichten übernehmen.

2

Die Übernahme der Rechte und Pflichten durch den Nutzungsberechtigten sowie das Einverständnis des Eigentümers sind schriftlich gegenüber der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erklären.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LFoG

Landesforstgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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