Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,
den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt oder
einen Ort im Inland, wenn die Beamtin oder der Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
§ 9 Absatz 1, § 18 Absatz 2, § 20 Absatz 1, § 39, § 42, § 43 Absatz 6, § 44, § 55 Absatz 2, § 67, § 69 Absatz 2 und 4, § 77, § 82 Absatz 2, § 83 Absatz 3 und § 85 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.