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§ 18 LBeamtVG NRW

Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und aufProbe

Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden (§ 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes), kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.

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LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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