Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden (§ 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes), kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.