Keiner bautechnischen Prüfung bedürfen
Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 250 m Grundfläche, die neben einer Wohnnutzung oder ausschließlich
Büroräume,
Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger und
anders genutzte Räume mit einer Nutzlast von jeweils bis 2 kN/m
enthalten,
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von bis zu 7,50 m, gemessen ab der Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss, und einer Grundfläche
bis zu 250 m,
bis zu 1200 m, wenn die freie Spannweite der Dachbinder nicht mehr als 10 m beträgt,
nichtgewerbliche eingeschossige Gebäude mit Aufenthaltsräumen bis zu 250 m Grundfläche,
Gebäude ohne Aufenthaltsräume
bis zu 250 m Grundfläche und mit nicht mehr als einem Geschoss,
bis zu 100 m Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
Nebenanlagen zu Nummer 1 bis 5, ausgenommen Gebäude.
Bei der Berechnung der Grundfläche nach Satz 1 bleibt die Grundfläche untergeordneter Bauteile und Vorbauten nach § 5 Abs. 6 LBO außer Betracht.
Satz 1 gilt nur dann, wenn
die genannten Gebäude nicht auf Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 200 m errichtet werden, die sich ganz oder teilweise unter dem Gebäude befinden,
die genannten Gebäude über nicht mehr als ein Untergeschoss verfügen und
bei einseitiger Erddruckbelastung die Höhendifferenz zwischen den Geländeoberflächen maximal 4 m beträgt.
Außer bei den in Absatz 1 genannten Gebäuden entfällt die bautechnische Prüfung auch bei
Erweiterungen bestehender Gebäude durch Anbau, wenn der Anbau Absatz 1 entspricht,
sonstigen Änderungen von Wohngebäuden und anderen Gebäuden nichtgewerblicher Nutzung, wenn nicht infolge der Änderung die wesentlichen Teile der baulichen Anlage statisch nachgerechnet werden müssen.
Standsicherheitsnachweise von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen von einer Person verfasst sein, die in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Baden-Württemberg.
In die Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2016, S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) Nr. 2020/548 vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, oder des Bauingenieurwesens nachweist und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Tragwerksplanung innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung praktisch tätig gewesen ist,
Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nach §§ 1 oder 14 der Bauprüfverordnung ist,
Bauingenieurin oder Bauingenieur mit einer vor dem 1. Februar 2021 erworbenen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Baustatik von mindestens fünf Jahren ist oder
in den letzten fünf Jahren vor dem 31. Mai 1985 hauptberuflich auf dem Gebiet der Baustatik ohne wesentliche Beanstandungen Standsicherheitsnachweise verfasst hat und eine Bestätigung darüber von der höheren Baurechtsbehörde ausgestellt und diese Bestätigung bis zum 31. Mai 1986 beantragt worden ist.
§ 43 Absatz 6 Satz 2 bis 7 sowie Absatz 7 bis 9 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg finden entsprechende Anwendung.
Wurde der Standsicherheitsnachweis bei einem Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 nicht von einer in Absatz 3 genannten Person verfasst, beschränkt sich die bautechnische Prüfung auf die Prüfung des Standsicherheitsnachweises.
Die Absätze 1 bis 5 gelten in den in der Anlage aufgeführten besonders erdbebengefährdeten Gemeinden und Gemeindeteilen nur bei Vorhaben nach Absatz 1 Nummern 5 und 6.
Bei sonstigen Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 beschränkt sich die bautechnische Prüfung auf die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Baurechtsbehörde eine bautechnische Prüfung verlangen, insbesondere wenn eine Beeinträchtigung einer benachbarten baulichen Anlage oder öffentlicher Verkehrsanlagen zu erwarten ist oder wenn es wegen des Schwierigkeitsgrads der Konstruktion oder wegen schwieriger Baugrund- oder Grundwasserverhältnisse erforderlich ist.