18

§ 18 LBG

Einstellung

1

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig.

2

Abweichend von Satz 1 kann

1.

bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,

2.

für die in § 37 genannten Beamtinnen und Beamten

oder

3.

bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss

auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.

3

Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 5.

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LBG

Landesbeamtengesetz

SH Schleswig-Holstein
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