Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig.
Abweichend von Satz 1 kann
bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,
für die in § 37 genannten Beamtinnen und Beamten
oder
bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 5.