Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der einzelnen Prüflinge in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Note und Punktzahl nach § 15.
Weichen die Ansichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit.
Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gilt § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Nimmt ein Prüfling ganz oder teilweise nicht an der mündlichen Prüfung teil, so gilt dies als Rücktrittserklärung.
Wird der Rücktritt genehmigt, verbleibt der Prüfling in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der übernächsten Prüfung; danach gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden; wird ein nach Teilnahme an der mündlichen Prüfung erklärter Rücktritt nicht genehmigt, gilt dieser als nicht erklärt.