18

§ 18 JAPrO

Bewertung der mündlichen Prüfung; Rücktritt

(1)
1

Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der einzelnen Prüflinge in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Note und Punktzahl nach § 15.

2

Weichen die Ansichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit.

(2)
1

Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gilt § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend.

2

Nimmt ein Prüfling ganz oder teilweise nicht an der mündlichen Prüfung teil, so gilt dies als Rücktrittserklärung.

3

Wird der Rücktritt genehmigt, verbleibt der Prüfling in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der übernächsten Prüfung; danach gilt die Prüfung als nicht unternommen.

4

Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden; wird ein nach Teilnahme an der mündlichen Prüfung erklärter Rücktritt nicht genehmigt, gilt dieser als nicht erklärt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.