18

§ 18 HmbTG

Übergangsregelungen, Inkrafttreten

(1)

Die Veröffentlichungspflicht gilt für Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgezeichnet worden sind, nur, soweit sie in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen.

(2)
1

Das Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

2

Gleichzeitig tritt das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29) in der geltenden Fassung außer Kraft.

Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juni 2012.

Der Senat

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HmbTG

Hamburgisches Transparenzgesetz

HH Hamburg
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