Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig.
Abweichend von Satz 1 kann
bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,
für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 oder
bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.